Verwaltungsgerichtshof
22.12.2006
2001/12/0105
Wie sich aus den Paragraphen 12, Absatz 5 und 137 Absatz eins, vorletzter Satz des BDG 1979 (in der im Beschwerdefall maßgebenden Fassung) sowie aus der Anlage 1 dieses Gesetzes (für die Verwendungsgruppe A2:
Ernennungserfordernis der Reifeprüfung oder bestimmter sie ersetzender anderer Prüfungen bzw. Studien - vergleiche Pkt. 2.11. und 2.13. der Anlage 1 zum BDG 1979) ergibt, besteht das Vorbildungsprinzip, also die Zuordnung der Verwendungsgruppe nach Ausbildung, im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis auch im Funktionszulagenschema nach dem Besoldungsreform-Gesetz 1994 weiter.