Verwaltungsgerichtshof
09.06.2004
2001/12/0103
Es mag zutreffen, dass die Höherwertigkeit eines von einem Beamten im Zeitpunkt des Wirksamwerdens seiner Option (hier am 1. Jänner 1997) innegehabten Arbeitsplatzes für seine fiktive Laufbahnberechnung nachteilig sein kann. Eine Kompensation dieses Nachteiles ist nach dem Wortlaut des Paragraph 136, GehG 1956 jedoch nicht vorgesehen. Dieses Ergebnis begegnet auch aus dem Gesichtspunkt des Gleichheitssatzes keinen Bedenken, weil dem Gesetzgeber bei der Regelung des Dienst- und Besoldungsrechtes der Beamten ein verhältnismäßig weiter Gestaltungsspielraum bleibt. Er ist lediglich gehalten, das Dienst- und Besoldungsrecht derart zu gestalten, dass es im Großen und Ganzen in einem angemessenen Verhältnis zu den dem Beamten obliegenden Dienstpflichten steht. Bei einer Durchschnittsbetrachtung ist es daher nicht erforderlich, alle Härtefälle bei einer fakultativen und insgesamt verbessernden Reform auszuschließen vergleiche dazu das hg. Erkenntnis vom 14. Mai 2004, Zl. 2003/12/0019, mit weiteren Nachweisen der Vorjudikatur).