Verwaltungsgerichtshof
09.06.2004
2001/12/0103
Der Beamte steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund (Justizdienst). Schon im ersten Rechtsgang wurde ausdrücklich - auf Grundlage des klaren Wortlautes des Paragraph 137, Absatz eins, BDG 1979 - die Notwendigkeit der Vornahme eines Vergleiches des Arbeitsplatzes des Beamten mit den in Anlage 1 dieses Gesetzes genannten Richtverwendungen (keine ausschließliche Maßgeblichkeit der Zahl der systemisierten Planstellen für nichtrichterliche Bedienstete) überbunden. Der - im vorliegenden Erkenntnis dargestellte - neuerliche Vergleich mit zahlreichen anderen Arbeitsplätzen unter Hervorhebung der jeweils systemisierten Planstellen für nichtrichterliche Bedienstete entspricht daher, auch wenn in den genannten Fällen rechtskräftige Entscheidungen gegenüber anderen Personen vorliegen sollten, nicht dem Gesetz.