Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

15.04.2005

Geschäftszahl

2001/12/0091

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 89/11/0051 E 16. Mai 1989 RS 2

Stammrechtssatz

Übernimmt die Behörde in ihren Bescheid rechtliche Wertungen aus dem Sachverständigengutachten, deren Vornahme aber alleine der Behörde zusteht, so ist der Bescheid dann nicht mit Rechtswidrigkeit belastet, wenn die Wertung der Rechtslage entspricht (Hinweis E 28.3.1984, 82/11/0145).