Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.12.2001

Geschäftszahl

2001/12/0069

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2000/12/0317 E 30. Mai 2001 RS 1

Stammrechtssatz

Die "Dienstunfähigkeit" ist ein Rechtsbegriff, dessen Beurteilung der Dienstbehörde obliegt. Der Schluss auf die Dienstunfähigkeit ist aber nicht nur auf Grund ärztlicher Feststellungen, sondern - insbesondere bei habituellen Charaktereigenschaften bzw. bestimmten offenkundigen geistigen Mängeln - auch aus der Art der Dienstleistung selbst zulässig (Hinweis: E 26.2.1997, 96/12/0242, VwSlg. 14625 A/1997, mwH).