Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

14.05.2004

Geschäftszahl

2001/12/0046

Rechtssatz

Von dem Fall abgesehen, dass der Funktionswert des zur Prüfung anstehenden Arbeitsplatzes den identen Funktionswert wie eine Richtverwendung aufweist, greift der Vergleich des Funktionswertes des zu prüfenden Arbeitsplatzes mit nur einer Richtverwendung einer Funktionsgruppe immer zu kurz, weil damit nur eine Relation zwischen dem in Rede stehenden Arbeitsplatz und einer einzelnen Richtverwendung, nicht aber zwischen dem in Rede stehenden Arbeitsplatz und dem die Funktionsgruppe abbildenden Intervall, in dem alle Richtverwendungen dieser Funktionsgruppe liegen, hergestellt wird. Läge der Funktionswert der Verwendung des Beschwerdeführers unter einer untersuchten, mit A 1/1 bewerteten Richtverwendung, so spielte die Frage der Bandbreite freilich nur insofern eine Rolle, als sich dort auch die Frage einer allfälligen Zuordnung des Beschwerdeführers zur Grundlaufbahn stellen könnte.