Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

14.05.2004

Geschäftszahl

2001/12/0046

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2001/12/0195 E 25. April 2003 RS 16

(hier: vergleiche Paragraph 137, Absatz eins, zweiter Satz BDG 1979)

Stammrechtssatz

Für den Fall, dass mit den ressortspezifischen Richtverwendungen eine Bewertung nicht vorgenommen werden kann, was entsprechend zu begründen wäre, ist ein Vergleich mit ressortfremden Richtverwendungen derselben Verwendungsgruppe zulässig vergleiche Paragraph 143, Absatz eins, zweiter Satz BDG 1979).