Verwaltungsgerichtshof
13.03.2002
2001/12/0041
GRS wie 89/01/0114 E 20. Februar 1990 RS 1
(hier: Die Behörde hätte erst im Falle der rechtskräftigen Abweisung des Primärantrages nach Paragraph 14, BDG 1979 über den Antrag nach Paragraph 207 n, BDG 1979 erkennen dürfen; Ausführungen zur Auslegung des letztgenannten Antrages als Eventualantrag)
Ein sogenannter Eventualantrag ist im Verwaltungsverfahren durchaus zulässig. Das Wesen eines solchen Antrages liegt darin, daß er unter der aufschiebenden Bedingung gestellt wird, daß der Primärantrag erfolglos bleibt. Wird bereits dem Primärantrag stattgegeben, so wird der Eventualantrag gegenstandslos. Wird ein Eventualantrag vor dem Eintritt des Eventualfalles erledigt (hier: ein Wiederaufnahmsantrag, der nur für den Fall der Ablehnung eines primären Asylantrages durch die hiefür zuständige andere Behörde) belastet dies die Erledigung mit Rechtswidrigkeit zufolge Unzuständigkeit.