Verwaltungsgerichtshof
01.10.2004
2001/12/0026
Paragraph 47, Absatz 2, DGO Graz 1957 setzt an der objektiven Dienstfähigkeit an. Allein die subjektive Bereitschaft zu arbeiten könnte das Fehlen einer objektiven Eignung nicht ersetzen vergleiche das hg. Erkenntnis vom 2. Juli 1997, Zl. 94/12/0297).