Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

01.10.2004

Geschäftszahl

2001/12/0026

Rechtssatz

Paragraph 47, Absatz 2, DGO Graz 1957 setzt an der objektiven Dienstfähigkeit an. Allein die subjektive Bereitschaft zu arbeiten könnte das Fehlen einer objektiven Eignung nicht ersetzen vergleiche das hg. Erkenntnis vom 2. Juli 1997, Zl. 94/12/0297).