Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

01.10.2004

Geschäftszahl

2001/12/0026

Rechtssatz

Dem Gesetz lässt sich keinesfalls entnehmen, dass die Unterlassung einer Aufforderung nach Paragraph 48, Absatz 4, DGO Graz 1957 die amtswegige Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit nach Paragraph 47, leg. cit. für sich allein unzulässig macht. Zweck der Aufforderung nach Paragraph 48, Absatz 4, DGO Graz 1957 ist es offenkundig nur vor der Dienstbehörde erster Instanz zu klären, ob eine von Amts wegen in Aussicht genommene Ruhestandsversetzung wegen Dienstunfähigkeit gegen den Willen des Beschwerdeführers auszusprechen sein wird oder ob der Beamte durch eine Antragstellung nach Paragraph 47, Absatz eins, DGO Graz 1957 in diesem Stadium zu erkennen gibt, dass er nunmehr selbst (durch die Dienstbehörde gleichsam ermuntert) eine solche Verfügung anstrebt.