Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.02.2003

Geschäftszahl

2001/10/0257

Rechtssatz

Das dem Beschuldigten im Rahmen des Paragraph 74, Absatz eins, LMG 1975 zur Last gelegte, mit Strafe bedrohte Verhalten ist das Inverkehrbringen falsch bezeichneter Lebensmittel. Es liegt dabei ein Begehungsdelikt vor. Tatort ist der Ort, wo das Lebensmittel in Verkehr gebracht wurde. Daran ändert sich nichts, wenn für die Verwaltungsübertretung der Beschuldigte als nach außen vertretungsbefugtes Organ im Sinne des Paragraph 9, VStG einzustehen hat. Begehungsdelikte werden nicht dadurch zu Unterlassungsdelikten, dass ein nach außen vertretungsbefugtes Organ für die Einhaltung der Verwaltungsvorschrift verantwortlich ist. Dem nach außen vertretungsbefugten Organ wird in diesen Fällen nicht der Vorwurf gemacht, es habe es unterlassen, dafür zu sorgen, dass die falsch bezeichnete Ware nicht in Verkehr gebracht werde. Es wird ihm vielmehr der Vorwurf des Inverkehrbringens dieser Ware gemacht vergleiche das E 29. 05. 1995, 94/10/0173, sowie betreffend den Tatort und die Verantwortlichkeit der nach außen vertretungsbefugten Organe bei Unterlassungsdelikten das E 26. 02. 1996, 95/10/0240).