Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

13.10.2004

Geschäftszahl

2001/10/0201

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 96/10/0187 E 28. April 1997 VwSlg 14668 A/1997 RS 1

Stammrechtssatz

Windschutzanlagen unterliegen den Bestimmungen des ForstG 1975, auch wenn sie die Tatbestandsvoraussetzungen des Paragraph eins, Absatz eins, Forst 1975 nicht erfüllen. Sie sind daher - soweit keine Sonderbestimmungen bestehen - in Vollziehung des ForstG 1975 so zu behandeln, als wären sie Wald iSd Paragraph eins, Absatz eins, ForstG 1975.