Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

13.10.2004

Geschäftszahl

2001/10/0200

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 94/05/0017 E 26. April 1994 RS 1

(hier betreffend Paragraph 5, Absatz eins, Litera i, Krnt NatSchG 1986; hier: diese Voraussetzungen treffen auf das vom Beschwerdeführer errichtete Fundament zu)

Stammrechtssatz

Die Krnt BauO 1992 enthält keine Definition des Begriffes "bauliche Anlage", jedoch wird nach der langjährigen Rsp des VwGH (Hinweis E 17.10.1978, 610/76, VwSlg 9657 A/1978) unter einer baulichen Anlage jede Anlage verstanden, zu deren Herstellung ein wesentliches Maß bautechnischer Kenntnisse erforderlich ist, die mit dem Boden in eine gewisse Verbindung gebracht und wegen ihrer Beschaffenheit geeignet ist, die öffentlichen Interessen zu berühren.