Verwaltungsgerichtshof
18.05.2004
2001/10/0184
GRS wie 2002/10/0224 E 5. April 2004 RS 3
Aus der Unanwendbarkeit der Bestimmungen des LMG 1975, soweit sie jede gesundheitsbezogene Angabe auf der Etikettierung und der Aufmachung von Lebensmitteln vorbehaltlich besonderer Genehmigung generell verbieten vergleiche das Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften vom 23. Jänner 2003, C-421/00, C- 426/00 und C-16/01), folgt eine Einschränkung des alle gesundheitsbezogenen Angaben erfassenden Verbotstatbestandes des Paragraph 9, Absatz eins, LMG. Verboten sind gesundheitsbezogene Angaben demnach nur, wenn sie sich auf eine menschliche Krankheit beziehen oder irreführend sind vergleiche das hg Erkenntnis vom 25. Februar 2003, Zl 2003/10/0025).