Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

14.09.2004

Geschäftszahl

2001/10/0178

Rechtssatz

Hat die Behörde nach Paragraph 8, Absatz 2, Oö NatSchG 1995 zu beurteilen, ob die Errichtung des Badesteges des Antragstellers einen Eingriff in das Landschaftsbild oder in den Naturhaushalt darstellt, und ob solche öffentliche Interessen an der Erhaltung des Landschaftsbildes oder des Naturhaushaltes, die alle anderen Interessen überwiegen, nicht verletzt werden, handelt es sich um eine gebundene Entscheidung; Ermessen wird der Behörde durch das Gesetz im vorliegenden Zusammenhang nicht eingeräumt.