Verwaltungsgerichtshof
14.09.2004
2001/10/0178
Als Maßstab der Beurteilung einer maßgeblichen Veränderung des Landschaftsbildes ist jenes Landschaftsbild heranzuziehen, das sich ergibt, wenn konsenslos vorgenommene sonstige Eingriffe beseitigt werden. Eine (im im vorliegenden E dargelegten Sinn) umfassende Beschreibung des Landschaftsbildes erfordert somit präzise Feststellungen, welche "sonstigen Eingriffe" der Entfernung unterliegen.