Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.03.2002

Geschäftszahl

2001/10/0114

Rechtssatz

Das Interesse der Inhaber von Nachbarapotheken an der Nichterrichtung einer neuen öffentlichen Apotheke, die die Bedarfsvoraussetzungen des Paragraph 10, Absatz 2, ApG nicht erfüllt, wird (erst) durch die Bestimmungen der Paragraphen 48, Absatz 2 und 51 Absatz 3, ApG zu einem rechtlichen Interesse erhoben vergleiche zB das hg Erkenntnis vom 30. August 1994, Zl 90/10/0129, VwSlg 14103 A/1994, und die dort zitierte Vorjudikatur). Diese Bestimmungen vermitteln den Inhabern benachbarter Apotheken bei Erfüllung der hier normierten Voraussetzungen ein rechtliches Interesse an der Nichterteilung einer Apothekenkonzession, wenn es iSd Paragraph 10, Absatz 2, ApG am Bedarf nach der neuen öffentlichen Apotheke mangelt. Gleiches gilt gemäß Paragraph 53, ApG für das Verfahren betreffend die Bewilligung einer Filialapotheke, in dem die für das Konzessionsverfahren geltenden Paragraphen 47 bis 51 ApG sinngemäß anzuwenden sind (zum Inhalt des Bedarfsbegriffs im Verfahren zur Bewilligung einer Filialapotheke siehe das hg Erkenntnis vom 18. Oktober 1999, Zl 96/10/0113).

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

2001/10/0136

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2002:2001100114.X01