Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

22.04.2002

Geschäftszahl

2001/10/0105

Rechtssatz

Bei der Bestimmung des Versorgungspotenzials öffentlicher Apotheken ist im konkreten Einzelfall festzustellen, in welchem Umfang durch die Gruppe der Zweitwohnungsbesitzer ein Bedarf an einer öffentlichen Apotheke mitbegründet wird, wobei diese Feststellungen einer fachlichen, auf entsprechende Ermittlungen gestützten Grundlage bedürfen vergleiche das hg Erkenntnis vom 13. November 2000, Zlen 99/10/0246, 0255, und die dort zitierte Vorjudikatur). Soweit auf den Einzelfall bezogene Ermittlungen aber nicht oder nur mit unvertretbarem Aufwand möglich sind, ist es zulässig, durch allgemeine, für den vorliegenden Fall repräsentative Untersuchungsergebnisse aufzuzeigen, in welchem Ausmaß Zweitwohnungsbesitzer Apothekenleistungen in der dem Zweitwohnsitz nächstgelegenen Apotheke im Allgemeinen decken und in welchem Verhältnis diese Inanspruchnahme von Apothekenleistungen zu einer Inanspruchnahme von Apothekenleistungen eines ständigen Einwohners im Sinne des Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 3, ApG steht vergleiche das hg Erkenntnis vom 18. Februar 2002, Zl 2000/10/0022).