Verwaltungsgerichtshof
22.04.2002
2001/10/0105
Ob bestimmte Personen "zur versorgende Personen" im Sinne des Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 3, ApG sind, richtet sich bei im 4 km-Umkreis wohnenden Personen nach den im Paragraph 10, Absatz 4, ApG genannten Voraussetzungen, bei außerhalb des 4 km-Umkreises wohnenden Personen hingegen nach Paragraph 10, Absatz 5, ApG.