Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

14.09.2004

Geschäftszahl

2001/10/0089

Rechtssatz

Die Behörde darf sich so genannter privater Sachverständiger nur in den in Paragraph 52, Absatz 2 und 3 AVG genannten Ausnahmefällen bedienen vergleiche Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2, Paragraph 52, AVG, E 118 ff). Der angefochtene Bescheid nimmt auf die in den zitierten Gesetzesstellen genannten Voraussetzungen nicht hinreichend Bezug. Die nicht weiter konkretisierte, im Übrigen vor Verwertung des "Privatgutachtens" dem Umweltanwalt nicht vorgehaltene Behauptung, "dass sich die im Haus zuständigen Amtssachverständigen für befangen erklären mussten", stellt keine gesetzmäßige Begründung eines Bescheides dar, der sich auf Darlegungen eines nicht amtlichen Sachverständigen stützt. Ob mit der Heranziehung des "Privatgutachters" eine wesentliche Verfahrensbeschleunigung verbunden wäre, ist aus der Sicht des Zeitpunktes der Bestellung des nicht amtlichen Sachverständigen zu beurteilen; es entspricht nicht dem Gesetz, die Annahme einer Verfahrensbeschleunigung auf den Umstand des Vorliegens einer unverlangt übermittelten Ausarbeitung zu gründen.