Verwaltungsgerichtshof
14.09.2004
2001/10/0089
Die Aufforderung an den Umweltanwalt, binnen drei Wochen zu einem "Gutachten" Stellung zu nehmen, wurde am 26. März 2001 von der belangten Behörde "entfertigt". Der angefochtene Bescheid datiert vom 4. April 2001; er wurde dem Umweltanwalt am 6. April 2001 zugestellt. Die belangte Behörde wartete also den Ablauf der von ihr selbst gesetzten Frist zur Erstattung einer Stellungnahme nicht ab. Diese Vorgangsweise bedeutet eine Unterlassung der gehörigen Einräumung von Parteiengehör.