Verwaltungsgerichtshof
14.09.2004
2001/10/0089
Es liegt auf der Hand, dass die wörtliche Wiedergabe der Äußerung einer vom Projektwerber beauftragten (offenbar nicht von der Behörde formell zum Sachverständigen bestellten) Person, die im Übrigen den nach Paragraph 5, Absatz 6, Stmk. NatSchG 1976 maßgebenden Tatsachenkomplex nur marginal berührt, klare und übersichtliche, auf eigenständige Erwägungen bei der Würdigung der vorliegenden Beweismittel gegründete Sachverhaltsfeststellungen der Behörde über die jeweils relevanten Umstände nicht ersetzen kann.