Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

14.09.2004

Geschäftszahl

2001/10/0089

Rechtssatz

Es liegt auf der Hand, dass die wörtliche Wiedergabe der Äußerung einer vom Projektwerber beauftragten (offenbar nicht von der Behörde formell zum Sachverständigen bestellten) Person, die im Übrigen den nach Paragraph 5, Absatz 6, Stmk. NatSchG 1976 maßgebenden Tatsachenkomplex nur marginal berührt, klare und übersichtliche, auf eigenständige Erwägungen bei der Würdigung der vorliegenden Beweismittel gegründete Sachverhaltsfeststellungen der Behörde über die jeweils relevanten Umstände nicht ersetzen kann.