Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

14.09.2004

Geschäftszahl

2001/10/0089

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 97/10/0144 E 9. März 1998 RS 2

Stammrechtssatz

Unter dem Begriff der "Verunstaltung des Landschaftsbildes" iSd Paragraph 2, Absatz eins, Stmk NatSchG 1976 ist nicht schon jede noch so geringfügige Beeinträchtigung des Bildes der Landschaft zu verstehen, sondern nur eine solche, die deren Aussehen so beeinträchtigt, daß es häßlich oder unansehnlich wird (Hinweis E 25.3.1996, 91/10/0119).