Verwaltungsgerichtshof
22.07.2004
2001/10/0086
Im Zusammenhang mit den aus Paragraph 10, Absatz 5, ApG sich ergebenden Ermittlungsaufgaben ist auf die aus Paragraph 10, Absatz 7, erster Satz ApG erfließende, der Verpflichtung der Behörde zur Einholung eines Gutachtens korrespondierenden Verpflichtung der Österreichischen Apothekerkammer zu verweisen, der Behörde im Rahmen des Gutachtens die Grundlagen der Entscheidung über die Bedarfsfrage zur Verfügung zu stellen. Diese Verpflichtung kommt insbesondere im Zusammenhang mit der Ermittlung jener für die Zusammensetzung des Versorgungspotentials einer Apotheke maßgeblichen Faktoren zum Tragen, deren Feststellung entsprechendes Erfahrungswissen und die Kenntnis empirisch ermittelter Daten voraussetzt, die durch entsprechende allgemeine Untersuchungen ermittelt und verbreitert werden können vergleiche E vom 15. Februar 1999, Zl. 98/10/0073).