Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

22.07.2004

Geschäftszahl

2001/10/0086

Rechtssatz

Feststellungen betreffend die Anzahl jener "zu versorgenden Personen", die im Sinne des Paragraph 10, Absatz 5, ApG bei der Bedarfsfeststellung "zu berücksichtigen" sind, können insbesondere auf Erfahrungswerte oder allgemeine - z.B. von der Beobachtung vergleichbarer Sachverhaltskonstellationen ausgehende - empirische Untersuchungsergebnisse, die belegen, in welchem Ausmaß die im Einzugsbereich der bestehenden Apotheke ordinierenden Ärzte von der außerhalb des 4-km-Umkreises wohnhaften Bevölkerung in Anspruch genommen werden und in welchem Ausmaß dies eine Inanspruchnahme von Apothekenleistungen aus den beteiligten Apotheken indiziert, gegründet werden vergleiche E vom 15. Februar 1999, Zl. 98/10/0073).