Verwaltungsgerichtshof
22.07.2004
2001/10/0086
Feststellungen betreffend die Anzahl jener "zu versorgenden Personen", die im Sinne des Paragraph 10, Absatz 5, ApG bei der Bedarfsfeststellung "zu berücksichtigen" sind, können insbesondere auf Erfahrungswerte oder allgemeine - z.B. von der Beobachtung vergleichbarer Sachverhaltskonstellationen ausgehende - empirische Untersuchungsergebnisse, die belegen, in welchem Ausmaß die im Einzugsbereich der bestehenden Apotheke ordinierenden Ärzte von der außerhalb des 4-km-Umkreises wohnhaften Bevölkerung in Anspruch genommen werden und in welchem Ausmaß dies eine Inanspruchnahme von Apothekenleistungen aus den beteiligten Apotheken indiziert, gegründet werden vergleiche E vom 15. Februar 1999, Zl. 98/10/0073).