Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

22.07.2004

Geschäftszahl

2001/10/0086

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 98/10/0073 E 15. Februar 1999 RS 2

hier ohne ersten Satz

Stammrechtssatz

In der Frage, ob Arztordinationen als Einflutungserreger in Betracht kommen, muss, da die räumliche Aufteilung des Kundenpotentials eines Stadtgebietes bzw Stadtrandgebietes von einer im Grunde gleichmäßigen Versorgungsdichte durch Ärzte ausgeht, auf die Lage der Ordinationen im maßgeblichen Gebiet nicht Bedacht genommen werden (Hinweis E 23.1.1995, 94/10/0123). Anders ist bei der nach Paragraph 10, Absatz 5, ApG vorzunehmenden Beurteilung der Fall eines Bezirksortes mit Zentrumsfunktion in ländlicher Umgebung zu sehen, in dem eine im Verhältnis zur Einwohnerzahl im geschlossenen Siedlungsgebiet der Standortgemeinde sehr hohe Anzahl von Fachärzten den Berufssitz hat. Eine solche Konstellation legt nahe, dass durch die betreffenden Ärzte eine erheblich ins Gewicht fallende Anzahl von Personen aus der weiteren Umgebung (auch außerhalb des 4 km-Umkreises um die beteiligten Apotheken) des betreffenden Ortes medizinisch versorgt werden. Wegen des Sachzusammenhanges zwischen Arztbesuch und Arzneimitteleinkauf besteht auch Grund zur Annahme, dass es sich bei den nicht aus dem 4 km-Umkreis um die beteiligten Apotheken wohnenden Patienten dieser Ärzte um ein Versorgungspotential der beteiligten Apotheken handelt, das bei der Bedarfsfeststellung iSd Paragraph 10, Absatz 5, ApG zu berücksichtigen ist.