Verwaltungsgerichtshof
22.11.2004
2001/10/0071
Die Anforderungen von Artikel 6, EMRK sind auch bei Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung oder überhaupt jeglicher Anhörung erfüllt, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "technische" Fragen betrifft. Der EGMR verwies dabei auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige vergleiche EGMR vom 2. September 2004, Zl. 68086/01, Hofbauer gg. Österreich, unter Hinweis auf weitere Rechtsprechung).