Ein Antrag auf nachträgliche Bewilligung eines Vorhabens steht der Erlassung eines Entfernungsauftrages gemäß § 46 Abs 1 Slbg NatSchG 1999 nicht hindernd entgegen.Ein Antrag auf nachträgliche Bewilligung eines Vorhabens steht der Erlassung eines Entfernungsauftrages gemäß Paragraph 46, Absatz eins, Slbg NatSchG 1999 nicht hindernd entgegen.