Verwaltungsgerichtshof
04.11.2002
2001/10/0061
Bei einem zulässigen "Altbestand" handelt es sich um eine Anlage, die im Zeitpunkt ihrer Herstellung keiner Bewilligung durch die Naturschutzbehörde bedurfte und seither unverändert besteht (zum Begriff des "Altbestandes" vergleiche zB das hg Erkenntnis vom 3. September 2001, Zl 99/10/0011, und die dort zitierte Vorjudikatur).