Verwaltungsgerichtshof
04.11.2002
2001/10/0061
Zwar umfasst die "Abwehr von Katastrophen" sowohl Maßnahmen zur Abwehr von Ereignissen, deren Folgen in großem Umfang Menschen oder Sachen gefährden vergleiche Paragraph eins, Absatz eins, Slbg KatastrophenhilfeG) selbst, als auch unbedingt erforderliche Vorbereitungs- und Begleitmaßnahmen vergleiche zB das hg Erkenntnis vom 20. September 1999, Zl 98/10/0357, und die dort zitierte Vorjudikatur). Nicht jede Maßnahme, die einen wie immer gearteten Zusammenhang mit dem Schutz von Menschen oder Sachen vor den Folgen von Elementarereignissen aufweist, ist damit aber schon vom Geltungsbereich des Slbg NatSchG 1999 vergleiche Paragraph 3, Absatz 2, Litera b, leg cit) ausgenommen. Entscheidend ist vielmehr, dass die Maßnahme der Abwehr einer Gefährdung großen Umfangs dient und dazu unabdingbar ist.