Verwaltungsgerichtshof
10.12.2001
2001/10/0049
GRS wie 86/18/0059 E 12. September 1986 RS 1
Die Schuld des Beschuldigten ist nur dann geringfügig, wenn das tatbildmäßige Verhalten des Täters hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückbleibt.