Verwaltungsgerichtshof
10.12.2001
2001/10/0049
Die Übertretung nach Paragraph 3, Absatz 2, Litera d, LPolG Slbg besteht in der Unterlassung der Erstattung der "Anzeige gemäß Absatz 3, Die (strafbare) Unterlassung dauert an, so lange die Pflicht zur "Anzeige gemäß Absatz 3, besteht; nach dem dort normierten Tatbestand somit so lange, als das Objekt für Zwecke der erwerbsmäßigen Prostitution zur Verfügung gestellt wird. Der Lauf der Verjährungsfrist beginnt daher erst mit jenem Zeitpunkt, in dem die Anzeige erstattet oder die Verpflichtung zur Erstattung weggefallen ist, weil die Nutzung für Zwecke der Prostitution beendet wurde oder die Verfügungsmacht des Anzeigepflichtigen erloschen ist.