Verwaltungsgerichtshof
10.12.2001
2001/10/0049
Die "Umwandlung" eines unbefristeten in einen befristeten Mietvertrag vermag nichts daran zu ändern, dass - bezogen auf ein Objekt, in dem erwerbsmäßige Prostitution ausgeübt wird - das Tatbestandsmerkmal "für Zwecke der Prostitution zur Verfügung stellen" verwirklicht ist. Die "Umwandlung" des Mietvertrages stellt keinen Umstand dar, der zur Beseitigung der Anzeigepflicht führt.