Verwaltungsgerichtshof
10.12.2001
2001/10/0049
Wer ein Objekt in Kenntnis des Umstandes, dass dort die erwerbsmäßige Prostitution (weiterhin) ausgeübt wird, erwirbt, verwirklicht, sofern die nach Paragraph 3, Absatz 3, LPolG Slbg vorgeschriebene Anzeige weder erstattet wurde noch vom Erwerber im zeitlichen Zusammenhang mit dem Erwerbsvorgang erstattet wird, den Tatbestand des Paragraph 3, Absatz 2, Litera d, LPolG Slbg. Nach dem Gesetz besteht die Anzeigepflicht, solange die Verfügungsmacht besteht und die Nutzung für Zwecke der Prostitution andauert.