Verwaltungsgerichtshof
27.06.2002
2001/10/0040
In einer Geschwindigkeitsbeschränkung liegt für sich kein Umstand, der - neben dem primär maßgeblichen Umstand der Straßenentfernung -
bei der Beurteilung der leichteren Erreichbarkeit zu berücksichtigen wäre. Denn das Gebot, bei Benützung einer Straße eine geringere als die im Allgemeinen erlaubte Höchstgeschwindigkeit einzuhalten, bedeutet nicht, dass die Erreichbarkeit einer Apotheke über diese Straße eingeschränkt wäre vergleiche dagegen die im hg Erkenntnis vom 16. Dezember 1996, Zl 92/10/0053, erwähnten Situationen).