Verwaltungsgerichtshof
27.06.2002
2001/10/0040
Die prognostische Zuordnung konkreter Kundenpotenziale zu den beteiligten Apotheken im Rahmen der Bedarfsprüfung nach Paragraph 10, ApG hat unter dem Gesichtspunkt der leichteren Erreichbarkeit zu erfolgen. Die Erreichbarkeit ist in erster Linie anhand der Straßenentfernungen zu bestehenden öffentlichen Apotheken im Vergleich zur beantragten Apotheke zu beurteilen vergleiche zum Beispiel das hg Erkenntnis vom 19. März 2002, Zl 2001/10/0069, und die dort zitierte Vorjudikatur); daneben können in Ausnahmefällen auch andere Umstände - wie zB erhebliche Höhenunterschiede oder besonders unangenehme und gefährliche Wegstücke - eine Rolle spielen vergleiche zB das hg Erkenntnis vom 16. Dezember 1996, Zl 92/10/0053, und die dort zitierte Vorjudikatur).