Verwaltungsgerichtshof
05.04.2004
2001/10/0012
Der Begriff "Bauvorhaben aller Art" in Paragraph 5, Ziffer eins, LSchV Raab 1998 ist in einem umfassenden Sinn zu verstehen. Um von einem "Bauvorhaben" im Sinne naturschutzrechtlicher Bestimmungen zu sprechen, bedarf es keiner Bewilligungspflicht nach der Bauordnung vergleiche die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, zB das Erkenntnis vom 16. Dezember 2002, Zl 2002/10/0048, mit Hinweis auf Vorjudikatur). Auch die Erweiterung einer Schottergewinnungsanlage ist daher als ein Bauvorhaben im Sinne des Paragraph 5, Ziffer eins, LSchV Raab 1998 anzusehen und bedarf somit einer naturschutzbehördlichen Bewilligung der Landesregierung.