Verwaltungsgerichtshof
19.12.2002
2001/09/0237
Insoweit die Berufungsbehörde dem Beschwerdeführer mit ihrem Bescheid eine Übertretung nach Paragraph 26, Absatz 4, AuslBG zum Vorwurf machte, während die Behörde erster Instanz ihn wegen einer Übertretung nach Paragraph 26, Absatz eins, AuslBG zur Verantwortung gezogen hatte, änderte sie nicht nur den Spruch des Straferkenntnisses aufgrund einer anderen rechtlichen Beurteilung ein und derselben Tathandlung, sondern änderte auch das unter Sanktion gestellte Verhalten, liegt dieses doch zum einen in der bloßen Unterlassung der Mitteilung von Namen und Anzahl der im Betrieb beschäftigten Ausländer, zum anderen aber in der Unterlassung der Bekanntgabe der Identität von konkret betretenen Personen, die der bewilligungslosen Tätigkeit im Betrieb verdächtig sind. Dass die Tatbilder des Paragraph 26, Absatz eins, AuslBG und des Paragraph 26, Absatz 4, leg. cit. nicht ohne weiteres austauschbar sind und unterschiedliche Verhaltensweisen inkriminieren, geht auch aus der Begründung des aufhebenden Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes vom 6. Oktober 1999, G 249/98 u.a. eindeutig hervor.