Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.01.2004

Geschäftszahl

2001/09/0230

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 91/09/0111 E 30. Oktober 1991 RS 4

Stammrechtssatz

Bei der Verwaltungsübertretung nach Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, AuslBG handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt. In einem solchen Fall besteht von vornherein die Vermutung eines Verschuldens (in Form fahrlässigen Verhaltens) des Täters, welche aber von ihm widerlegt werden kann.

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):

2001/09/0081 E 21. Jänner 2004