Verwaltungsgerichtshof
21.01.2004
2001/09/0230
GRS wie 91/09/0111 E 30. Oktober 1991 RS 4
Bei der Verwaltungsübertretung nach Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, AuslBG handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt. In einem solchen Fall besteht von vornherein die Vermutung eines Verschuldens (in Form fahrlässigen Verhaltens) des Täters, welche aber von ihm widerlegt werden kann.
Serie (erledigt im gleichen Sinn):
2001/09/0081 E 21. Jänner 2004