Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.09.2002

Geschäftszahl

2001/09/0205

Rechtssatz

Eine mündliche Verhandlung vor der Berufungsbehörde dient im Sinne des Paragraph 125 a, Absatz 3, BDG 1979 jedenfalls nicht bloß einer Beweiswiederholung und Überprüfung der Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers durch seine persönliche Anwesenheit.