Verwaltungsgerichtshof
27.09.2002
2001/09/0205
Eine mündliche Verhandlung vor der Berufungsbehörde dient im Sinne des Paragraph 125 a, Absatz 3, BDG 1979 jedenfalls nicht bloß einer Beweiswiederholung und Überprüfung der Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers durch seine persönliche Anwesenheit.