Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.09.2002

Geschäftszahl

2001/09/0205

Rechtssatz

Eine disziplinäre Verantwortlichkeit liegt auch dann vor, wenn ein Beamter strafgerichtlich nicht verfolgt wurde (Hinweis E 18. Juli 2002, Zl. 99/09/0107, mwN.). Auch in einem solchen Fall ist die Verhängung der Disziplinarstrafe und auch jener der Entlassung zulässig.