Verwaltungsgerichtshof
27.09.2002
2001/09/0205
GRS wie 93/09/0391 E 23. März 1994 RS 9
(hier: dies gilt nicht nur für ein Strafurteil, sondern auch einen Freispruch oder eine Einstellung des Strafverfahrens)
Hätte der Gesetzgeber beabsichtigt, der strafgerichtlichen Strafbemessung die Bedeutung beizumessen, daß eine Strafe unter der Grenze des Paragraph 27, StGB eine Entlassung des Beschuldigten als gesetzwidrig oder auch nur als unerwünscht erkennen lassen sollte, dann hätte er die einschlägigen Bestimmungen des StGB und des BDG 1979 anders gestaltet; insoweit kommt dem Strafurteil indes keineswegs Bindungswirkung zu, aber auch sonst kein maßgeblicher Einfluß auf die Bemessung der Disziplinarstrafe (Hinweis E 4.11.1992, 91/09/0166).