Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.09.2002

Geschäftszahl

2001/09/0205

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 93/09/0391 E 23. März 1994 RS 9

(hier: dies gilt nicht nur für ein Strafurteil, sondern auch einen Freispruch oder eine Einstellung des Strafverfahrens)

Stammrechtssatz

Hätte der Gesetzgeber beabsichtigt, der strafgerichtlichen Strafbemessung die Bedeutung beizumessen, daß eine Strafe unter der Grenze des Paragraph 27, StGB eine Entlassung des Beschuldigten als gesetzwidrig oder auch nur als unerwünscht erkennen lassen sollte, dann hätte er die einschlägigen Bestimmungen des StGB und des BDG 1979 anders gestaltet; insoweit kommt dem Strafurteil indes keineswegs Bindungswirkung zu, aber auch sonst kein maßgeblicher Einfluß auf die Bemessung der Disziplinarstrafe (Hinweis E 4.11.1992, 91/09/0166).