Verwaltungsgerichtshof
27.09.2002
2001/09/0205
GRS wie 90/06/0154 E 16. Dezember 1993 RS 4
Wenn die zur Entscheidung berufene Behörde der Rechtsansicht des Sachverständigen folgt, dann ist dies bekämpfbar, doch wird hier verfahrensrechtlich nicht die Rechtsansicht des Sachverständigen, sondern diejenige der entscheidenden Behörde überprüft (Hinweis E 22.1.1979, 61/78).