Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.09.2002

Geschäftszahl

2001/09/0205

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 90/06/0154 E 16. Dezember 1993 RS 4

Stammrechtssatz

Wenn die zur Entscheidung berufene Behörde der Rechtsansicht des Sachverständigen folgt, dann ist dies bekämpfbar, doch wird hier verfahrensrechtlich nicht die Rechtsansicht des Sachverständigen, sondern diejenige der entscheidenden Behörde überprüft (Hinweis E 22.1.1979, 61/78).