Verwaltungsgerichtshof
27.09.2002
2001/09/0205
Das "Nichteingehen" oder "nicht vollständige Eingehen" auf jedes Berufungsargument allein macht den Berufungsbescheid nicht rechtswidrig wegen fehlender oder nicht nachvollziehbarer Begründung, weil auf unsachliches Vorbringen nicht geantwortet werden muss.