Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.09.2002

Geschäftszahl

2001/09/0205

Rechtssatz

Das "Nichteingehen" oder "nicht vollständige Eingehen" auf jedes Berufungsargument allein macht den Berufungsbescheid nicht rechtswidrig wegen fehlender oder nicht nachvollziehbarer Begründung, weil auf unsachliches Vorbringen nicht geantwortet werden muss.