Verwaltungsgerichtshof
27.09.2002
2001/09/0205
Die Begründung zu der im gegenständlichen Fall uno actu mit der Entlassung ausgesprochenen Suspendierung bezieht sich auf alle jene Dienstpflichtverletzungen des Beschwerdeführers, die zum Ausspruch seiner Entlassung geführt haben: Der für die Suspendierung bloß erforderliche "Verdacht" ist in einem solchen Fall als "besonders verdichtet" zu bezeichnen. Im Übrigen ist die Begründung der Behörde zur möglichen "Beeinflussung" anderer Mitarbeiter nicht nur im Sinne einer "Verdunkelungsgefahr" zu verstehen, sondern im Sinne der Judikatur des VwGH auch als "Stiften von Unruhe" und dadurch bewirkter schwerer Belastung des Betriebsklimas. Aber auch eine Beeinflussung von Mitarbeitern (im Sinne einer "Verdunkelungsgefahr") ist selbst nach Durchführung der Disziplinarverhandlung in erster Instanz nicht "denkunmöglich", zumal die Disziplinaroberkommission selbst angesichts der Bestimmung des Paragraph 125 a, Absatz 3, BDG 1979 eine mündliche Verhandlung durchführen könnte; denn Paragraph 125 a, Absatz 3, BDG 1979 regelt nur die Tatbestände, bei deren Vorliegen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung "Abstand genommen werden
... kann", sieht somit keinen zwingenden Ausschluss einer
Verhandlung vor.