Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.02.2004

Geschäftszahl

2001/09/0195

Rechtssatz

Der bei der Werbemittelverteilung betretene Ausländer, für den keine arbeitsmarktbehördliche Genehmigung bestand und der angegeben hat, er sei "als Tourist in Österreich" und er arbeite, "um etwas Geld zu verdienen für die Firma D", verfügte weder über eine Betriebsstätte noch über eigene Betriebsmittel; er nahm nicht einmal die Rechnungslegung über ihm erteilte "Zustellaufträge" selbst vor, sondern es wurden ihm die erforderlichen Betriebsmittel von der D Gesellschaft mbH zur Verfügung gestellt und die Rechnungslegung für ihn durchgeführt vergleiche etwa das E vom 15. Dezember 1994, Zl. 94/09/0093). Auch in Bezug auf die von der D Gesellschaft mbH ausgeübte Kontrolle wurde der Ausländer tatsächlich nicht als selbstständiger Unternehmer, sondern wie ein Dienstnehmer behandelt. Ob die Kontrolle des Ausländers als "Disziplinarmaßnahmen" bezeichnet werden oder nicht, ist dabei unerheblich, sind diese Kontrollen inhaltlich doch als solche anzusehen bzw. diesen gleichzuhalten.