Verwaltungsgerichtshof
15.09.2004
2001/09/0158
Wenn der Beschwerdeführer im Hinblick auf die subjektive Verantwortlichkeit meint, der Unabhängige Verwaltungssenat hätte es unterlassen, näher auszuführen, welche konkreten Formen der Kontrolle in seinem Betrieb hätten getroffen werden müssen, um Übertretungen des AuslBG hintan zu halten, so ist dieser Einwand nicht berechtigt, weil der Unabhängige Verwaltungssenat dazu nicht verpflichtet war.