Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

15.09.2004

Geschäftszahl

2001/09/0158

Rechtssatz

Wenn der Beschwerdeführer im Hinblick auf die subjektive Verantwortlichkeit meint, der Unabhängige Verwaltungssenat hätte es unterlassen, näher auszuführen, welche konkreten Formen der Kontrolle in seinem Betrieb hätten getroffen werden müssen, um Übertretungen des AuslBG hintan zu halten, so ist dieser Einwand nicht berechtigt, weil der Unabhängige Verwaltungssenat dazu nicht verpflichtet war.