Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

15.09.2004

Geschäftszahl

2001/09/0153

Rechtssatz

Der Umstand, dass der Ausländer auf Grund einer Gefälligkeit seines Nachbarn dem Beschwerdeführer zum Verputzen seines Kellers überlassen worden sein sollte, könnte am Vorliegen einer Beschäftigung nichts ändern, weil gemäß Paragraph 2, Absatz 2, Litera e, AuslBG auch die Verwendung überlassener Arbeitskräfte als Beschäftigung anzusehen ist, und - ebenso wie die Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis oder arbeitnehmerähnlichen Verhältnis, wenn sie ohne die nach dem AuslBG erforderlichen Papiere erfolgt - gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, AuslBG verwaltungsstrafrechtlich verpönt ist. Die Annahme, dass der Ausländer für seine Tätigkeit bei der gegebenen Sachlage und der gemäß Paragraph 2, Absatz 4, AuslBG gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise jedenfalls einen Anspruch auf ein Entgelt hatte, kann nicht als rechtswidrig angesehen werden, wobei für die Beurteilung, ob eine Beschäftigung im Sinn des Paragraph 2, Absatz 2, AuslBG vorlag, nicht von entscheidender Bedeutung war, ob dieser Anspruch gegenüber dem Beschwerdeführer oder aber gegenüber einer anderen Person bestand.