Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

15.09.2004

Geschäftszahl

2001/09/0153

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2002/09/0005 E 26. Juni 2003 RS 2

Hier mit dem Zusatz, dass die konkrete Arbeitstätigkeit nicht angeführt zu werden braucht.

Stammrechtssatz

In einem Fall der Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes genügt in Ansehung der Umschreibung der als erwiesen angenommenen Tat im Sinne des Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG in der Regel die Angabe, wann, wo und welche(n) Ausländer der Beschuldigte als Arbeitgeber unerlaubt beschäftigt hat.