Verwaltungsgerichtshof
15.09.2004
2001/09/0153
GRS wie 2002/09/0005 E 26. Juni 2003 RS 2
Hier mit dem Zusatz, dass die konkrete Arbeitstätigkeit nicht angeführt zu werden braucht.
In einem Fall der Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes genügt in Ansehung der Umschreibung der als erwiesen angenommenen Tat im Sinne des Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG in der Regel die Angabe, wann, wo und welche(n) Ausländer der Beschuldigte als Arbeitgeber unerlaubt beschäftigt hat.