Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

15.09.2004

Geschäftszahl

2001/09/0153

Rechtssatz

Im vorliegenden Fall wurde die Berufung vom Arbeitsinspektorat für Bauarbeiten mittels Fax bei der Bezirkshauptmannschaft eingebracht, wobei auf dem Faxdeckblatt "Dr. Z" als Sender genannt ist. Der übermittelte Schriftsatz trägt die maschinschriftliche Fertigung "Der Abteilungsleiter, (B), i.V. Dr. Z" und die eigenhändige Unterschrift "i.V. Dr. Z". Daraus ist eindeutig erkennbar, dass das Schriftstück von Dr. Z in Vertretung für den Abteilungsleiter B unterschrieben gefertigt und übermittelt worden ist. Dr. Z scheint auch als "Bearbeiter" im Kopf des Berufungsschriftsatzes auf. Auch wenn der Schriftsatz in Folge der Übermittlung per Fax keine urschriftliche Unterschrift trägt, so kann es nicht als rechtswidrig erkannt werden, wenn die Berufungsbehörde vom Auftrag einer Bestätigung gemäß Paragraph 13, Absatz 4, AVG absah, weil sie bei dieser Sachlage keinen Zweifel daran haben musste, dass die gegenständliche Berufung vom dem als Organpartei gemäß Paragraph 28, Absatz eins, AuslBG einschreitenden Arbeitsinspektorat stammte.